Wahlrechtsreform beschlossen – wir verkleinern den Bundestag!

Veröffentlicht am 30.03.2023 in Bundespolitik

Wie das konkret aussieht, hat der zuständige SPD-Abgeordnete Sebastian Hartmann in einer Videokonferenz näher erläutert, an der Markus und Dorothee teilgenommen haben.

In der Reform wurde mit großer Mehrheit einer festen Größe von 630 Abgeordneten zugestimmt, was ab der Wahl 2029 gelten soll. Alle Überhang- und Ausgleichsmandate werden abgeschafft. Denn jedes Überhangmandat kann 17 zusätzliche Ausgleichsmandate verursachen, was durch die Zunahme der Parteien zu einer starken Vergrößerung des Bundestags geführt hat. Es gab übrigens insgesamt nur wenige Überhangmandate, meist bedingt durch die CSU.

Zudem definiert immer das Wahlrecht, wer gewählt wird und das ist nicht abhängig davon, wer direkt und wer über Liste gewählt ist. Der Bundestag unterscheidet nicht zwischen direkt und über Liste gewählte Abgeordnete. In unserem Wahlkreis hatten wir oft erlebt, dass dem direkt gewählten MdB mehr Gewicht zugemessen wurde als den anderen Abgeordneten. Aber das war leider vor Ort nicht allen vermittelbar. Jedoch ist jeder MdB nicht nur für seinen Wahlkreis, sondern für ganz Deutschland zuständig, was oft vergessen wurde.

Die Zahl von 630 Abgeordneten orientiert sich an der Wahl von 2013, bei der es 631 Bundestagsabgeordnete gab. Damals blieben FDP und AfD mit weniger als 5% außen vor und das wurde akzeptiert. Die Hürde von 5% soll bleiben. Denn Splitterparteien waren bei der Einführung der 5%-Klausel, gerade aus dem rechten Spektrum, von der CDU nicht gewollt.

Zwischenzeitlich gab es die Überlegung, die Wahlkreise zu vergrößern, d. h. umgekehrt, es sollte weniger Wahlkreise und dafür mehr Listenplätze geben. Aber die Bürgernähe, gerade in großen Wahlkreisen, war das gewichtigere Argument. Daher ist die Zahl 630 eine faire Lösung, sowohl 299 Mandate direkt zu vergeben und die weiteren Mandate über Listen zu verteilen. Wichtig bleibt, dass das Wahlrecht verhältnismäßig - für das ganze Land - ist.

Wie sieht nun die Verteilung aus? Die Zweitstimme für die Partei entscheidet, wie stark eine Partei im Bundestag vertreten ist. Dafür muss die Partei im gesamten Bundesgebiet über 5% kommen (das gilt auch für die CSU). Und das wird dann über die 16 Bundesländer anteilig verteilt.

Bekommt nun z. B. Baden-Württemberg 22 SPD-Mandate zugewiesen, dann wird zuerst darauf geschaut, wie viele Direktmandate es gibt. Bei der letzten Wahl war es die Mannheimer MdB. Die weiteren 21 Mandate werden dann über die Liste verteilt. Überhangmandate gibt es im neuen Wahlrecht nicht mehr. Bekommt eine Partei nun 22 Mandate zugeteilt, hat aber in den Wahlkreisen 25 direkt, d. h. mit Mehrheit gewählte Mandate, dann erhält sie auch „nur“ 22 Mandate. Scheidet dann ein Abgeordneter aus, rückt der 23. direkt Gewählte nach. Das kann zwar dazu führen, dass es dann in dem Wahlkreis, in dem der ausgeschiedene MdB gewählt war, keinen Mandatsträger mehr gibt. Aber das war auch jetzt schon der Fall.

Sebastian Hartmann betonte: die Wahrscheinlichkeit, dass ein Wahlkreis mit keinem MdB im Bundestag vertreten ist, sehr gering ist. Zudem gibt es die „Betreuungsabgeordneten“, da Abgeordnete ja nicht nur für ihren Wahlkreis, sondern immer für das gesamte Land zuständig sind.

Auf die Frage, wie denn die angestrebte Klage beim Bundesverfassungsgericht ausgehen wird, antwortete er, dass das Gericht nun Zeit hat, allen scheinbaren Angriffspunkten auf den Grund zu gehen, und dass den meisten vor allem von CDU/CSU aufgeworfenen Fragen gut begegnet werden kann. Denn viele der Punkte haben beide Schwester-Parteien selbst im Lauf der vielen Jahrzehnte entweder selbst so beschlossen oder abgelehnt.

Für uns als SPD gilt nun: wir werben weiterhin dafür, mit der Zweitstimme SPD zu wählen, um wiederum den Kanzler zu stellen.

Gerne informieren wir und halten euch in Gesprächen und auf der Webseite auf dem Laufenden.

FAQ_Wahlrechtsreform.pdf (spd.de)

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